Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ingenieurbüros

Ebenmaß – Büro für Architektur
als Unternehmer und Auftraggebern als Verbraucher gem. § 1 KSchG)
 
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
  • Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und                                                                                    künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber als Verbraucher (kurz Verbraucher) und dem Ingenieurbüro.
     
  • Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere nach dem KSchG und dem FAGG – von dennachtstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bestehen, gehen diese in ihrer Anwendung vor.
     
  • Die Anwendbarkeit dieser AGB wird durch die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung am ehesten entspricht, zu ersetzen.
Angebote, Nebenabreden
  • Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
     
  • Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170 ABGB durch das Ingenieurbüro hat derVerbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
     
  • Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Ingenieurbüros zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit alsgewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt wird.
     
  • Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Verbraucher genehmigt, wenn dieser binnen einer gleichzeitig vom Ingenieurbüro bekanntgegebenen Frist der Änderung zustimmt. Ein solches Zustimmungserfordernis gilt nicht, sofern die Änderung bzw. Abweichung dem Verbraucher zumutbar – weil geringfügig und sachlich gerechtfertigt – ist. Darüber hinaus gehendes ist nachweislich im Einzelnen zwischen dem Ingenieurbüro und dem Verbraucherauszuhandeln.
Auftragserteilung
  • Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen AllgemeinenGeschäftsbedingungen.
     
  • Sofern nichts Gegenteiliges im Einzelnen ausdrücklich vereinbart wird, werden Verträge zwischen demIngenieurbüro und dem Verbraucher in den Geschäftsräumlichkeiten des Ingenieurbüros abgeschlossen. In diesem Sinn außerhalb dieser Bereiche (z.B. auf der Baustelle oder per E-Mail) gemachte Erklärungen des Verbrauchers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn auf sie in den Geschäftsräumlichkeiten des Ingenieurbüros ausdrücklich verwiesen wird.
     
  • Im Falle des Vertragsabschlusses als Fernabsatz- oder Auswärtsgeschäft im Sinne des FAGG oder nach demKSchG, wird das Ingenieurbüro die gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten wahrnehmen. Der Verbraucher verpflichtet sich, auf allfällige Lücken in der Belehrung – so sie ihm auffallen oder sie offenkundig sind – hinzuweisen.
     
  • Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach denallgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
     
  • Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Verbrauchers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Verbraucher von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
     
  • Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Verbraucher schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
     
  • Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten 3.e und 3.f wird dasIngenieurbüro in der Verständigung hinweisen. In beiden Fällen hat eine schriftliche Erklärung bzgl. der weiterenVorgangsweise durch den Verbraucher zu erfolgen.

Gewährleistung und Schadenersatz

  • Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Eine allenfalls bestehende Garantie ist durch diesenicht eingeschränkt.
    b) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
    c) Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Verbraucher schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
    1) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,
    2) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
    – bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
Rücktritt vom Vertrag
  • Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  • Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
  • Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  • Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
Honorar, Leistungsumfang
  • a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
     
  • b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten, und wird vomIngenieurbüro abgeführt.
     
  • c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt nicht, im Fall derZahlungsunfähigkeit des Ingenieurbüros und für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit derVerbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Ingenieurbüro anerkannt worden sind.
     
  • d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
     
  • e) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen abRechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind die gesetzlich vorgesehen Zinsen zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
Erfüllungsort
  • Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
Geheimhaltung
  • a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Verbraucher erteilten Informationen verpflichtet.
     
  • b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange derVerbraucher an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zuveröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Schutz der Pläne
  • a) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
     
  • b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung,Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
     
  • c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Verbraucher verpflichtet, bei Veröffentlichungen und
    Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
     
  • d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das IngenieurbüroAnspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt.
Rechtswahl, Gerichtsstand
  • Für Verträge zwischen Verbraucher und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

Stand 1.1.2022